Novellierung des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet

Solarspitzen-Gesetz
Um temporäre Stromerzeugungsüberschüsse zu vermeiden, wurde das "Solarspitzen-Gesetz" verabschiedet.

Bei dem sogenannten „Solarspitzen-Gesetz“ geht es um die Vermeidung von temporären Stromerzeugungsüberschüssen und somit weiterhin für Stabilität im Stromnetz zu sorgen. Damit soll das weitere Wachstum der Photovoltaik möglich sein und deren Anteile an der Stromerzeugung weiter erhöht werden. Die wesentlichen Inhalte der Novellierung kurz zusammengefasst (Stand 31.01.2025, ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Keine EEG-Vergütung zu Zeiten negativer Börsenstrompreise

Neue Photovoltaikanlagen werden zukünftig keine Überschussvergütung mehr erhalten, wenn es ein Stromüberangebot gibt und die Börsenstrompreise negativ sind. Das wird sowohl Anlagen in der Festvergütung als auch in der Direktvermarktung betreffen. Durch einen Kompensationsmechanismus ist der finanzielle Nachteil für die Anlagenbetreiber allerdings gering. Die Zeiten mit negativen Strompreisen können durch Verlängerung des 20jährigen Vergütungszeitraums zur Hälfte nachgeholt werden. Durch die Ergänzung von Batteriespeicher zur Photovoltaikanlage, halten sich die Auswirkungen auf die Rentabilität im Einfamilienhaus in Grenzen. Für Anlagen bis 100 kWp ist eine Übergangsfrist geplant. Bei kleinen PV-Anlagen unter 2kW gilt die Regelung zunächst nicht.

Bestehende Photovoltaikanlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Die Betreiber der Anlagen können jedoch freiwillig zur Neuregelung wechseln und erhalten dafür eine Erhöhung der Einspeisevergütung für den Überschussstrom in Höhe von 0,6 Cent/kWh.

Beschleunigung des Rollouts von intelligenten Meßsystemen (iMSys)

Die Lieferung und der Einbau der Steuerungstechnik soll schneller gehen. Bis Ende 2026 sollen 90% der nach Inkrafttreten der neuen Regelung installierten PV-Leistung mit einem iMSys ausgestattet sein. Gesteuert werden müssen zukünftig Solaranlagen mit einer Nennleistung ab 7 kW. Ausgenommen von der neuen Regelung sind sogenannte Nulleinspeiseanlagen sowie Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Zusätzlich werden die zu zahlenden jährlichen Gebühren für die intelligenten Messsysteme erhöht. Bei den jährlichen Kosten für das iMSys wird zwischen unterschiedlichen Leistungsklassen differenziert. Eine typische PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus sollte in der Regel in der Leistungsklasse 2 bis 15 kW liegen. Die maximal zu zahlende jährliche Gebühr (Preisobergrenze – POG) beträgt für diese Leistungsklasse 50 Euro pro Jahr. 

Kappung der maximal zulässigen Einspeiseleistung

Zukünftig dürfen neue Photovoltaikanlagen nur noch maximal 60% der Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen, solange diese nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Neue PV-Anlagen werden fast ausschließlich mit Batteriesystemen ausgestattet. Durch das Managementsystem der PV-Anlage in Kombination mit dem Batteriesystem lassen sich die Verluste durch die Abregelung jedoch weitgehend vermeiden. Die neue Regelung zur Reduzierung der Einspeiseleistung auf 60% gilt für alle Photovoltaikanlagen mit einer Leistung unter 100 kW. Ausgenommen sind PV-Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind und kleine Steckergeräte (Balkonkraftwerke). 

Batteriespeicher sollen auch zum Speichern von Netzstrom dienen

Durch eine flexiblere Nutzung der Batteriespeicher im Einfamilienhaus sollen die Batteriesysteme zukünftig nicht nur zur Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom beitragen, sondern auch für den Stromhandel und für Systemdienstleistungen genutzt werden können. Grundlage ist eine Pauschaloption für Heimspeicher und eine Abgrenzungsoption für größere Batteriespeicher. Die Bundesnetzagentur muss für die praktische Anwendung noch die Festlegungen formulieren. Wer seine Batterie zukünftig auch für den Stromhandel nutzen möchte, muss allerdings in die Direktvermarktung des Solarstroms wechseln.

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