Solarpflicht in Berlin und Brandenburg
In Berlin gilt die Solarpflicht.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat das „Solargesetz Berlin“ am 17. Juni 2021 beschlossen. Somit gibt es in der Hauptstadt ab 01.01.2023 eine Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen. Sie greift für alle Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten von Dächern im Gebäudebestand mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m². Ziel des Solargesetzes Berlin ist es, die Solarpotenziale auf den Dächern Berlins nutzbar zu machen und somit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten.
Bei Neubauten müssen mindestens 30% der Bruttodachfläche mit Solarmodulen belegt werden. Bei Bestandsgebäuden sind es 30% der Nettodachfläche.
Allerdings muss bei Bestandsgebäuden die installierte Leistung folgende Leistungen nicht überschreiten:
- Bei Wohngebäuden mit max. 2 Wohnungen: 2 kW
- Bei Wohngebäuden mit 3 bis 5 Wohnungen: 3 kW
- Bei Wohngebäuden mit 6 bis 10 Wohnungen: 6 kW.
Es gibt auch Ausnahmen von der Solarpflicht. So zum Beispiel, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes keine PV-Anlage installiert werden kann, eine PV-Anlage im Einzelfall technisch nicht möglich ist oder die Dachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.
Möglich ist auch, andere Außenflächen des Gebäudes zu nutzen (z. B. Fassade). Befreiungen sind im Einzelfall möglich und müssen bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden.
Sie planen einen Neubau oder müssen Ihre bestehende Dacheindeckung erneuern? Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, Mehrfamilienhauses oder einer Eigentümergemeinschaft?
Solarpflicht auch in Brandenburg
In Brandenburg sieht § 32a der brandenburgischen Bauordnung eine Solarpflicht vor. Sie gilt seit dem 1. Juni 2024 für alle neu errichteten oder vollständig erneuerten Dächer öffentlicher oder gewerblich genutzter Gebäude mit über 50m² Dachfläche.
Auf diesen muss mindestens 50% der Dachfläche mit Photovoltaik ausgestattet werden, sofern keine Solarthermie vorhanden ist oder z.B. Gründe des Denkmalschutzes dem widersprechen.
Auch bei der Errichtung neuer Stellplatzanlagen mit mehr als 35 Plätzen für Kraftfahrzeuge gilt eine Solarpflicht, sofern diese zu öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden gehören.
Ausnahmen gelten für den Denkmalschutz oder technisch bzw. wirtschaftlich nicht realisierbare Vorhaben. Ausnahmegenehmigungen kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag erteilen.
Über die ILB können kleine und mittelständische Unternehmen in Brandenburg Förderungen für Solaranlagen beantragen.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten.