Der Verein Sonneninitiative hat gemeinsam mit Anwalt Peter Becker eine Klage gegen die Umlage beim Landgericht Marburg gegen Amprion eingereicht. Der Übertragungsnetzbetreiber bezieht die EEG-Umlage bei den Bürgersolarparks des Vereins Sonneninitiative ein. Die Richter sollen prüfen, ob die Besondere Ausgleichsregelung bei der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen und Schienenbahnen rechtmäßig ist. Daran haben sowohl der Verein als auch der Energierechtler Peter Becker Zweifel und halten diese für verfassungswidrig. Erst nach der Entscheidung der Marburger Richter kann der Fall dann dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden, wie der Verein Sonneninitiative am Donnerstag veröffentlichte. Voraussetzung dafür sei, dass das Landgericht die Zweifel teilt. Ansonsten will der Verein Revision einlegen.
Nach Einschätzung des Vereins und des Energierechtlers wird die EEG-Umlage durch die Ausnahmeregelungen um 1,6 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Diese Kosten – rund 20 Prozent der derzeitigen EEG-Umlage – müssen die übrigen Stromverbraucher, also vor allem Privathaushalte und Mittelständler, zahlen. Diese Besondere Ausgleichsregelung verstößt nach Ansicht des Vereins und Beckers sowohl gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) und gegen EU-Recht (Beschluss vom 10.5.2016).
„Generell ist nichts dagegen zu sagen, wenn der Staat, vertreten durch die Bundesregierung, bestimmte notleidende Wirtschaftszweige unterstützen möchte“, erklärt Vereinssprecher Christian Quast. Dies sei allerdings eine Beihilfe, die von der EU überwacht werde. Im Fall der Vorgängerregelung der Besonderen Ausgleichsregelung sei das Gericht der Europäischen Union am 10. Mai 2016 bereits zu dem Schluss gekommen, dass diese eine verbotene Beihilfe ist. Die Bundesregierung hatte daraufhin nachgebessert und auch die beihilferechtliche Genehmigung aus Brüssel erhalten.
Auf der Website „www.eeg-klage.de“ informiert der Verein über den Stand des Prozesses. Dort können sich auch Unterstützer melden. Allen Betreibern, die Strom aus Photovoltaik-Anlagen an Dritte vor Ort verkaufen und deshalb an Netzbetreiber EEG-Umlage abführen müssen, rät der Verein, dies nur unter Vorbehalt zu tun. In diesem Fall könnten sie Rückzahlungen fordern, wenn die Richter zur Einschätzung kommen, dass die Besondere Ausgleichsregelung verfassungswidrig ist.
Quelle: pv-magazine, www.pv-magazine.de